Das Thema "Anwaltshonorar" wird von Anfang an gemeinsam besprochen. Über die Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren kläre ich meine Mandanten auf. Dies erfolgt auch in verschiedenen Stadien eines Verfahrens erneut, denn nicht immer lässt sich zu Beginn konkret vorhersagen, welche Kosten anfallen.
Die Anwaltsgebühren sind weitgehend gesetzlich geregelt, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG eröffnet auch die Möglichkeit, Honorare zu vereinbaren wie Fallpauschalen oder Stundensätze. Die anwaltliche Erstberatung eines Verbrauchers darf nach dem RVG nie mehr als 190 € zzgl. MWSt kosten. In der Regel berechne ich für eine durchschnittliche familienrechtliche Erstberatung mit schriftlicher Zusammenfassung und vorläufiger Unterhaltsberechnung pauschal 100 € inkl. MWSt. Diese Gebühren können auf später anfallende Honorare angerechnet werden.
Nicht jeder kann die Kosten eines Rechtsanwalts aufbringen. Da auch einkommensschwachen Bürgern der Zugang zum Recht nicht verwehrt werden darf, kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Für Beratungshilfe kann Ihnen das Amtsgericht Ihres Wohnortes vor dem Anwaltstermin kostenfrei einen Beratungshilfeschein ausstellen. Für die Bearbeitung des Beratungshilfemandats fällt bei mir lediglich die gesetzliche Gebühr von 10 € an. Die Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe bespreche ich ausführlich.
Rechtsschutzversicherungen haben in der Regel familienrechtliche Angelegenheiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Gelegentlich werden die Kosten einer Erstberatung vertragsgemäß erstattet.


